Update des GOZ-Kommentars der BZÄK
Vergangenen Freitag hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) eine Aktualisierung ihres GOZ-Kommentars veröffentlicht.
Vorwiegend wurden die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen bei den jeweiligen Paragrafen und Gebührenziffern ergänzt. Das bietet aus unserer Sicht den Vorteil, dass beim Nachschlagen einer Gebührenziffern bzw. eines Kommentars zu einer Gebührenziffern das Vorhandensein eines Beschlusses des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen nicht zusätzlich recherchiert werden muss.
Tipp: Achtet dennoch immer darauf, ob ein neuer Beschluss des Beratungsforums veröffentlicht wird, denn dieser kann durchaus positiv für Eure Abrechnung sein oder als Wegweiser dienen.
Die Aktualisierung zu den einzelnen Gebührenziffern haben wir Euch im Folgenden zusammengefasst:
Ergänzungen
GOZ 0080: Die BZÄK hat den Hinweis zur Berechnungsfähigkeit des Materials aufgeweicht: „Das verwendete Material kann in der Regel nicht separat berechnet werden.“ Gleichzeitig wurde der Beschluss des Beratungsforums zur Rechtsprechung des BGH vom 27. Mai 2004 zur Zumutbarkeitsgrenze ergänzt. Oaquix ist auf Basis der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der GOZ 0080 berechnungsfähig.
GOZ 2290: Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen oder sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet.
Tipp: Prüft auf Basis der Aktualisierung der Kommentierung, wie bisher das Entfernen von Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten in eurer Praxis berechnet wurde. Ist die Leistung bisher analog berechnet worden, entsteht möglicherweise ein Honorarverlust, wenn die Berechnung auf Basis der Kommentierung umgestellt wird. Gerne geben unsere Experten Euch Tipps, wie ein mögliches Honorardefizit auszugleichen ist.
GOZ 2440: Bei den „zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen wurden folgende Leistungen ergänzt:
- „Verschluss atypischer weiter apikaler Foramina GOZ § 6 Abs. 1“
- „Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen“
Tipp: Erbringt ihr diese Leistungen in der Praxis, prüft bitte, ob die entsprechenden Analogien angelegt sind und verwendet werden. Bei Fragen rund um die Kalkulation von Analogleistungen auf Basis des Kosten--/ Leistungsstundensatzes helfen Euch unsere Experten gerne weiter.
GOZ 3000, 3010, 3020, 3030, 3040 und GOZ 3045 neben GOZ 3230: Bei den Extraktionsziffern und den Ziffern für die Osteotomien wurde jeweils die Knochenresektion am Alveolarfortsatz nach GOZ 3230 als zusätzlich berechnungsfähige Leistung ergänzt. Wichtig ist bei der Nebeneinanderberechnung, dass die eigenständige Indikation der Rechnung zu entnehmen ist. Dies fordert auch der Beschluss Nummer 17 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen, der bei der Ziffer GOZ 3230 eingefügt wurde, weshalb der Hinweis auf die Nebeneinanderberechnung hier entfernt wurde.
GOZ 2390: Die BZÄK bestätigt weiterhin die Nebeneinanderberechnung von der Sichtkontrolle nach einem chirurgischen Eingriff und den Nachbehandlungen nach chirurgischem Eingriff nach GOZ 3300 bzw. 3310: „Die Berechnung erfolgt unabhängig von der Zahl der kontrollierten Wunden einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Vornahme von Nachbehandlungen oder von chirurgischen Wundrevisionen in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich, ggf. auch an derselben Wunde, ist gesondert mit den Nummern 3300 oder 3310 berechnungsfähig.“
GOZ 3310: Die Nebeneinanderberechnung der Stillung einer übermäßigen Blutung als selbständige Leistung und der chirurgischen Wundrevision wurde konkretisiert.
„Die Berechnung der Nummer 3050 für dasselbe Wundgebiet ist neben der Nummer 3310 GOZ möglich, wenn zur Stillung der übermäßigen Blutung die Vornahme der chirurgischen Wundrevision unterbrochen wird.
Tipp: Um Einreden privater Kostenerstatter zu vermeiden, gebt bereits auf der Rechnung einen Hinweis zur Selbstständigkeit beider Leistungen.
Streichungen
GOZ 0110: Gestrichen wurde bei der Zuschlagsziffer GOZ 0110 der Hinweis, dass diese Anwendung des Operationsmikroskop in anderen Fällen über den Steigerungsfaktor (gemäß § 5 Abs 2 bzw. § 2 Abs 1 und 2 GOZ) der Grundleistung berücksichtigungsfähig ist. Die Beschlüsse Nr. 1 und Nr. 50 des Beratungsforums wurden ergänzt – hier ist unbedingt zu berücksichtigen, dass eine analoge Berechnung der Zuschlagsziffer ausgeschlossen wird.
GOZ 2197 und GOZ 6100: Gestrichen wurden bei der GOZ 2197 folgende Hinweise zur zusätzlichen Berechnung dieser Leistung neben anderen Leistungen:
-Eingliederung eines Klebebrackets
Dies hat zur Folge, dass auch bei der GOZ 6100 die Nebeneinanderberechnung von GOZ 6100 und GOZ 2197 gestrichen wurde: „Die adhäsive Befestigung des Brackets ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst.“. Gleichzeitig verweist die BZÄK in der Änderungsübersicht auf ihre Stellungnahme zur Berechnung der adhäsiven Befestigung von Brackets. Sie empfiehlt die Berechnung durch Anhebung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 GOZ oder das Abschließen einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ.
GOZ 2197 und GOZ 2440: Bei beiden Ziffern wurde der Hinweis auf die Nebeneinanderberechnung gelöscht: Bei einer dentinadhäsiven Verankerung der Wurzelfüllung im Kanal ist Nummer 2197 zusätzlich berechnungsfähig.
Gleichzeitig wurde der Beschluss Nummer 4 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen ergänzt, der die Nebeneinanderberechnung bestätigt. Insofern gilt: Die hier vorgenommene Streichung erscheint aus Gründen vorgenommen worden zu sein, weil Private Kostenerstatter, Beihilfeträger und BZÄK bereits vor einiger Zeit Einigkeit hinsichtlich dieser Nebeneinanderberechnung erzielt haben.
GOZ 4090: Der Beschluss Nummer 19 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur analogen Berechnung der Periimplantitis-Behandlung wurde eingefügt, weshalb die Hinweise darauf im Kurzkommentar der BZÄK entfernt wurden.
GOZ 5120 und GOZ 5140: Die Beschlüsse Nummer 16 zur Berechnung der Wiedereingliederung einer alio loco direkt bzw. indirekt laborgefertigten Provisorien und der Beschluss Nummer 51 zur Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung wurden eingefügt. Dafür wurden die diesbezüglichen im Kurzkommentar.
GOZ 6010: Gleiches gilt für den Hinweis auf die Berechnung der kieferorthopädischen bzw. zahnärztlichen Leistungen bei der elektronischen Auswertung eines digitalen Situationsmodellpaares. Der Beschluss Nummer 53 bestätigt die analoge Berechnung und wurde eingefügt, die entsprechenden bisherigen Ausführungen der BZÄK wurden entfernt.
Änderung
GOZ 2260 und GOZ 2270: Die BZÄK hat konkretisiert, wie direkte Provisorien auf Zähnen oder Implantaten berechnungsfähig sind, die durch Auffüllen von Tiefziehschienen oder zahnformähnlichen Hohlformen mit Provisorienmaterial hergestellt werden. Die Berechnung ist nicht nach GOZ 2260, sondern nach GOZ 2270 bzw. 5120 vorzunehmen.
GOZ 2270, 7080 und 7090: Des Weiteren wurde bei der GOZ 2270 und bei den GOZ-Nummern 7080 und 7090 der Hinweis zur analogen Berechnungsfähigkeit der Leistung „Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen bzw. laborgefertigten provisorischen Krone“ entfernt, der Beschluss Nr. 16 des Beratungsforums wurde dafür eingefügt. Diese Leistung ist folglich weiterhin analog berechnungsfähig.
GOZ 2320: Konkretisiert wurde auch wie die Berechnung des Verschlusses eines Schraubenschachtes vorzunehmen ist: Sowohl der Verschluss des Schraubenschachtes mit Wiedereingliederung der implantatgetragenen Krone als auch der Verschluss des Schraubenschachtes ohne Wiedereingliederung erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ 2320.
GOZ 6030 – GOZ 6100: Zur Berechnung des Lingualretainers aufgrund der bisher ergangenen Rechtsprechung verweist die BZÄK auf ihr ihre Stellungnahme, die Sie auf der Seite der BZÄK bei den Stellungnahmen zur GOZ finden.
Tipp: Wenn ihr Fragen zur Kalkulation der Leistungen während einer laufenden kieferorthopädischen haben oder in Erfahrung bringen möchten, wie die Material- und Laborkosten berechnet werden, wendet Euch an unsere Experten aus dem Gebührenmanagement.
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