Informationen zur Einwilligungserklärung
Die Möglichkeit der digitalen Unterzeichnung durch Patienten
12.02.2025
Die Digitalisierung ist in sehr vielen Zahnarztpraxen ein relevantes Thema. Viele unserer Kunden wünschen sich daher die Möglichkeit, ihre Patienten die Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe an den Factoringdienstleister digital unterzeichnen lassen zu können.
Wir als Health Coevo AG können dies vollends nachvollziehen und möchten daher auf den rechtlichen Hintergrund hinweisen, der sich wie folgt darstellt:
§ 10 Abs. 6 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gibt vor, dass die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung nur zulässig ist, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Diese Verpflichtung ergab sich aus dem damaligen BDSG a.F..
Die seit 2018 gültige DSGVO gestattet in Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO nunmehr ausdrücklich auch die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne eine konkrete Formvorgabe. Im Erwägungsgrund 32 DSGVO heißt es hierzu:
„Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung.“
Die Schriftform ist daher für die oben genannte Einwilligung als gesetzliches Formerfordernis nicht mehr vorgeschrieben.
Die grundsätzliche Entscheidungs- und Beurteilungshoheit bleibt insofern bei Ihnen als Zahnärztin / als Zahnarzt bestehen. Sie müssen selbst entscheiden, ob Sie - abweichend von § 10 Abs. 6 GOZ - von der „Schriftform der Einwilligung“ für die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten und die Entbindung des Zahnarztes von seiner Schweigepflicht absehen wollen. Für weiterführende Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder die Bundeszahnärztekammer als fachliche Instanzen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nur für die Datenübermittlung zum Zweck der Abrechnung gelten und nicht für andere Formulare.
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