Kosten für die Kopie einer Patientenakte
30.08.2024
Kosten für Kopien von Patientenakten: EuGH-Entscheidung stellt Zahnarztpraxen vor neue Herausforderungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung (Az.: C-307/22 vom 26.10.2023) Klarheit in einer Frage geschaffen, die viele Zahnarztpraxen betrifft: Patienten haben nun das Recht, die erste Kopie ihrer Patientenakte kostenfrei zu erhalten – und das unabhängig davon, ob der Antrag auf Einsicht aus datenschutzrechtlichen Gründen oder anderen Zwecken erfolgt.
Was bedeutet das für Zahnarztpraxen?
Bisher war es in Deutschland üblich, dass Patienten für die Anfertigung von Kopien ihrer Behandlungsunterlagen die entstehenden Kosten erstatten mussten. Dies war sowohl durch § 630g Abs. 2 BGB als auch durch § 12 Abs. 4 der Musterberufsordnung (MBO) der Bundeszahnärztekammer geregelt. Die Kosten orientierten sich dabei an den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Praxis in Bezug auf die erste Kopie der Patientenakte nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Nach Artikel 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht dem Patienten eine unentgeltliche Kopie seiner personenbezogenen Daten zu, und das schließt die Patientenakte mit ein.
Was sind die Konsequenzen?
Die Entscheidung des EuGH bedeutet, dass Zahnarztpraxen verpflichtet sind, den Patienten auf deren Verlangen eine erste Kopie der Patientenakte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Für weitere Kopien kann jedoch ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Diese neue Regelung könnte für Zahnarztpraxen finanzielle Einbußen bedeuten, insbesondere wenn häufig Kopien von Patientenakten angefordert werden. Die wirtschaftlichen Interessen der Zahnärzte wurden in der EuGH-Entscheidung nicht als ausreichend schutzwürdig angesehen, um die bisherige Praxis beizubehalten.
Was sollten Zahnarztpraxen jetzt tun?
Zahnarztpraxen sollten ihre internen Prozesse an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen und Patienten auf das kostenlose Angebot der ersten Kopie hinweisen. Zudem empfiehlt es sich, die Dokumentationspflichten sorgfältig zu erfüllen, um bei vermehrten Anfragen nach Patientenakten gut vorbereitet zu sein.
Weitere Informationen zur neuen Regelung finden Sie unter:
Kosten für die Kopie einer Patientenakte – Stellungnahmen zur GOZ: Bundeszahnärztekammer
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