Happy Tag der Zahngesundheit: Mundgesundheit in der Schwangerschaft
25.09.2024
Am 25. September feiern wir den Tag der Zahngesundheit, der dieses Jahr die Mundgesundheit während der Schwangerschaft ins Rampenlicht rückt. Diese besondere Zeit erfordert eine gezielte zahnärztliche Betreuung, da körperliche Veränderungen auch Auswirkungen auf die Zahngesundheit haben können.
Die professionelle Zahnreinigung ist während der gesamten Schwangerschaft unbedenklich und wird von Zahnärzten sogar ausdrücklich empfohlen. Auch für Schwangere ist es ratsam, diese Prophylaxe-Maßnahme zweimal im Jahr durchzuführen. Bei starker Übelkeit im ersten Trimester könnte es sinnvoll sein, die Zahnreinigung etwas zu verschieben, um unangenehme Erfahrungen zu vermeiden. Besonders ab der 9. Schwangerschaftswoche, wenn sich das hormonelle Gleichgewicht stabilisiert hat und viele Schwangerschaftsbeschwerden nachlassen, ist die Zahnreinigung ideal. Das zweite Trimester bietet sich besonders für zahnärztliche Maßnahmen an, da sich die werdende Mutter in dieser Phase oft am wohlsten fühlt. Eine zweite Reinigung im dritten Trimester zwischen der 25. und 34. Schwangerschaftswoche sorgt dafür, dass genügend Zeit vor der Entbindung bleibt.
Es ist auch ratsam, aufwendige Zahnbehandlungen wie Zahnfüllungen oder Zahnersatz noch vor der Schwangerschaft abzuschließen, um unnötige Belastungen während dieser sensiblen Zeit zu vermeiden. Eine gründliche Kontrolluntersuchung vor der Schwangerschaft kann dabei helfen, mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen und zu behandeln.
Ermutigen Sie Ihre Patientinnen, Ihnen frühzeitig mitzuteilen, wenn sie schwanger sind, damit zahnärztliche Maßnahmen bestmöglich abgestimmt werden können.
Mit diesen gezielten Empfehlungen können Sie als Zahnarztpraxis dazu beitragen, dass Ihre Patientinnen bestens informiert und versorgt durch ihre Schwangerschaft kommen.
Gemeinsam können wir die Zahngesundheit während der Schwangerschaft fördern und für ein gesundes Lächeln sorgen!
💡 Abrechnungs-Insides: Die Leistung "professionelle Zahnreinigung" (PZR) ist im BEMA nicht enthalten und kann daher nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Sie wird als Privatleistung erbracht. Zur Berechnung ist die GOZ-Nr. 1040 heranzuziehen. Diese Position umfasst das Entfernen von supragingivalen und gingivalen Belägen auf Zahn- und Wurzeloberflächen, die Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur sowie geeignete Fluoridierungsmaßnahmen – jeweils je Zahn, Implantat oder Brückenglied.
Zusätzlich sind folgende Leistungen berechnungsfähig:
- GOZ 1000: Erstellung eines Mundhygienestatus (1x im Jahr)
- GOZ 1010: Kontrolle des Übungserfolges (bis zu 3x pro Jahr)
- GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
Diese Abrechnungsmöglichkeiten bieten Ihnen eine präzise und umfassende Abrechnung der durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Mundhygiene Ihrer Patientinnen.
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