Gültigkeit der GOÄ für Kapitalgesellschaften
25.06.2024
Immer wieder bekommen wir von verschiedenen Praxisteams diese eine Frage gestellt: Muss die Rechnung auch dann gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) erstellt werden, wenn der Zahnarzt/die Zahnärztin bei einer GmbH (MVZ-GmbH oder Zahnärzte GmbH) angestellt ist und eben diese Rechnungsaussteller ist?
Viele Jahre lang war diese Frage in Bezug auf die Gültigkeit der GOÄ für Kapitalgesellschaften ungeklärt, da es sowohl Urteile gab, die diese Frage bejahten und auch welche, diese Frage verneinten:
Urteil(e), die die Gültigkeit der GOÄ auch für Kapitalgesellschaften befürworteten:
- Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil vom 21.09.2023 (Az.: 6 W 69/23)
Urteil(e), die die Gültigkeit der GOÄ für Kapitalgesellschaften ablehnten:
- Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom 04.10.2016 (Az.: 5 U 8/16)
- Landgericht (LG) München I, Urteil vom 19.12.2020 (Az.: 17 HK O 11322/18)
- Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 16.08.2023 (Az.: 5 U 32/22)
Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2024 (Az.: III ZR 38/23) die eingangs formulierte Frage nun final entschieden und geurteilt, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für alle ambulanten beruflichen Leistungen von Ärzten gilt und die Gebührenordnung daher auch für juristische Personen Anwendung findet. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer lassen sich alle hier genannten Entscheidungen „zwanglos auf die GOZ übertragen“ [vgl. Zur Reichweite der Gebührenordnung für Zahnärzte: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)]
Der Leitsatz der vorstehenden BGH-Entscheidung lautet:
„Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.“
Auf Basis dieser höchstrichterlichen Entscheidung gilt: Die Rechnung für eine zahnärztliche Behandlung, die bei gesetzlich versicherten Patienten nicht über BEMA und bei privat Versicherten Patienten erbracht wird, ist immer gemäß GOZ zu berechnen.
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