Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG)
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ändert einige grundlegende gesetzliche Regelungen, insbesondere in Bezug auf Stimmrechte, Gewinnverteilung und Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR), die die bevorzugte Rechtsform bei (zahn)ärztlichen Kooperationen darstellt. Da die gesetzlichen Regelungen dispositiv sind, sollten Gesellschaftsverträge vor dem Jahreswechsel überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die wichtigsten Änderungen für (Zahn)Ärzte sind aus unserer Sicht die folgenden.
Anders als bisher richten sich die Stimmenverhältnisse und die Anteile an Gewinn und Verlust innerhalb einer GbR nicht mehr grundsätzlich nach Köpfen, sondern nach vereinbarten Beteiligungsverhältnissen bzw. dem vereinbarten Wert der Beiträge, die von den Gesellschaftern geleistet werden. Kündigung, Tod und Insolvenz führen nun nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft bei fehlender Fortführungsklausel, sondern zur Fortführung bei fehlender Auflösungsklausel. Die Kündigung der Gesellschaft wird in Zukunft bei fehlender Kündigungsfrist nicht mehr jederzeit außer zur Unzeit möglich sein, sondern nur noch mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit zur Eintragung der GbR im neuen Gesellschaftsregister, dann verbunden mit der Pflicht „eGbR“ im Namen zu führen. Es wird zwar kein gesetzlicher Eintragungszwang herrschen, aber die Eintragung ist Voraussetzung u.a. für die Umwandlungsfähigkeit direkt in die GmbH ohne Umweg über die Partnerschaftsgesellschaft oder der Eintragungsfähigkeit im Grundbuch und damit die Möglichkeit, als Gesellschaft Immobilien zu erwerben.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie Dr. Felix Heimann, Fachanwalt für Medizinrecht.
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