Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 2060 ff.
27.05.2024
Immer wieder beschäftigt uns und unsere Kunden die Fragestellung, ob die Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2060 ff. vertretbar ist. Dies haben wir zum Anlass genommen, uns mit dem Thema nochmal ausgiebig zu befassen.
Es gibt neben einigen positiven Urteilen hierzu mittlerweile mehr negative Urteile (zuletzt AG Düsseldorf – Sammelklage, Urteil vom 23.10.2020, Az. 231 C 232/15).
Zudem spricht sich keine Landeszahnärztekammer für die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2060 ff. aus und auch die Bundeszahnärztekammer hat nach Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens der DGZ (Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung) festgestellt, dass Konditionieren, Primen und Bonden Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2060 ff. sind und schließt damit die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 aus (vgl. Stellungnahme BZÄK „Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ, März 2014 Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)).
Wir vertreten daher die Auffassung, dass eine Nebeneinanderberechnung nicht möglich ist.
Welche alternative Berechnungsmöglichkeit steht zur Verfügung?
Neben der Möglichkeit, die Steigerungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 GOZ bis zum 3,5fachen Faktor je nach Zeitaufwand/Schwierigkeit anzupassen bietet die Vereinbarung einer Gebührenhöhe über dem 3,5fachen Faktor nach § 2 Abs. 1 und 2 Rechtssicherheit für die Praxis und nicht zuletzt Transparenz für den Patienten.
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