Beitrag zum BGH-Urteil_HKP

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Beitrag zum BGH-Urteil vom 2. Mai 2024 (Az.: III ZR 197/23) zur Formgültigkeit von Heil- und Kostenplänen

BGH-Urteil aus Mai 2024: Kein Schriftformerfordernis für Heil- und Kostenpläne bei andersartiger Versorgung!

 

18.03.2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 02. Mai 2024 (Az.: III ZR 197/23) entschieden, dass für Heil- und Kostenpläne bei andersartiger Versorgung keine Schriftform nach § 125 BGB erforderlich ist. Das bedeutet: Eine fehlende Unterschrift des Patienten auf dem Heil- und Kostenplan hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vereinbarung!

Was bedeutet das für Zahnarztpraxen? 

  • Heil- und Kostenpläne müssen nicht zwingend vom Patienten unterschrieben sein, wenn sie ordnungsgemäß der Krankenkasse vorgelegt wurden. 
  • Die Krankenkassenprüfung stellt ausreichende Transparenz und Schutz für den Patienten sicher. 
  • Abrechnungen für andersartige Versorgungen bleiben auch ohne Unterschrift des Patienten gültig.

 

Hintergrund der Entscheidung
Ein gesetzlich versicherter Patient hatte 2019 mehrere Heil- und Kostenpläne unterschrieben, jedoch nicht den Plan für eine umfangreiche implantatgetragene Prothetik-Versorgung im Ober- und Unterkiefer. Die Behandlung wurde dennoch durchgeführt. Später verweigerte der Patient die Zahlung und berief sich auf die fehlende Unterschrift. Während die Vorinstanzen die Klage des Zahnarztes abwiesen, entschied der BGH zugunsten der Praxis:

🔹 Kein Schriftformerfordernis für andersartige Versorgungen gemäß § 55 Abs. 5 SGB V.
🔹 Ein Schriftformerfordernis besteht nur für Vereinbarungen nach § 28 SGB V sowie für Leistungen auf Verlangen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ).
🔹 Die Bewilligung des Heil- und Kostenplans durch die GKV reicht als Absicherung aus.

 

Rechtssicherheit für Praxen: Das Urteil stellt klar, dass Zahnärzte nicht zwingend eine schriftliche Zustimmung des Patienten benötigen, solange der Heil- und Kostenplan der Krankenkasse zur Prüfung vorgelegt wurde.

 

Unser Tipp für Sie:
Trotz der klaren Entscheidung des BGH empfehlen wir, weiterhin Heil- und Kostenpläne vom Patienten unterschreiben zu lassen. Dies erleichtert den Praxisalltag und reduziert potenzielle Konflikte in Einzelfällen.

 

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