Ausfallhonorar in Zahnarztpraxen gemäß § 615 BGB
26.03.2025
Sagt ein Patient seinen Termin kurzfristig ab oder erscheint nicht, kann die Zahnarztpraxis gemäß § 615 BGB (Annahmeverzug) ein Ausfallhonorar verlangen. Da es sich hierbei um keine zahnärztliche Leistung handelt, erfolgt die Berechnung nicht über die GOZ. Ausfallhonorar unterliegt zudem nicht der Umsatzsteuerpflicht, weil es keinen unmittelbaren Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausfallhonorar gem. §615 BGB:
- Der Zahnarzt muss nachweisen, dass nur ein Patient zu einer bestimmten Behandlungszeit einbestellt wird und er während der freigewordenen Zeit auch keine anderen Tätigkeiten durchführen konnte
- Der Patient muss darüber aufgeklärt sein, dass es sich um einen Termin exklusiv für ihn mit ausschließlich für ihn reservierter Behandlungszeit handelt
- Es sollte eine Vereinbarung über das Ausfallhonorar mit dem Patienten getroffen worden sein (zum Beispiel in den AGB oder im Behandlungsvertrag)
- Der Patient muss schuldhaft den Termin versäumt haben
Rechtliche Grundlagen
Die Berechnung eines Ausfallhonorars basiert auf § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der festlegt, dass die vereinbarte Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn die Leistung – in diesem Fall die (zahn-)ärztliche Behandlung – nicht erbracht werden kann, weil der Patient oder die Patientin den Termin durch Nichterscheinen nicht wahrnimmt.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (Az. III ZR 78/21) entschieden, dass § 615 BGB auch für Behandlungsverträge nach § 630a BGB gilt. Das bedeutet, dass ein Behandler seinen Vergütungsanspruch behält, wenn ein Patient einen vereinbarten Termin nicht wahrnimmt und dadurch in Annahmeverzug gerät.
Im konkreten Fall hatte eine Ergotherapeutin mit der Mutter ihrer minderjährigen Patienten vereinbart, dass Termine mindestens 24 Stunden im Voraus abgesagt werden müssen. Andernfalls sollte eine Ausfallpauschale von 25 € pro Termin fällig werden. Da die Mutter zwei Termine kurzfristig absagte, stellte die Therapeutin ihr diese Gebühr in Rechnung. Der BGH gab der Therapeutin Recht und bestätigte ihren Anspruch auf die vereinbarte Pauschale. Entscheidend war, dass die Regelung für die Patientin transparent und nachvollziehbar war.
Praxistipp
Um rechtliche Unsicherheiten zu minimieren und die Durchsetzbarkeit eines Ausfallhonorars zu gewährleisten, empfiehlt es sich, mit Patienten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die klar über die Bedingungen eines Ausfallhonorars bei Nichtwahrnehmung des Termins informiert. Diese Vereinbarung sollte deutlich hervorheben, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins ohne rechtzeitige Absage ein Ausfallhonorar fällig wird. Zudem sollte die Praxis dokumentieren, dass in der freigehaltenen Zeit keine anderen Tätigkeiten ausgeführt werden konnten. Eine transparente Kommunikation und Dokumentation sind hierbei entscheidend.
Durch diese Maßnahmen kann das Risiko finanzieller Einbußen durch nicht wahrgenommene Termine reduziert werden und die Praxis bleibt rechtlich auf der sicheren Seite.
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