Ausfallhonorar - Ärgern Sie sich noch immer regelmäßig über kurzfristige Terminausfälle?

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Ausfallhonorar -  Ärgern Sie sich noch immer regelmäßig über kurzfristige Terminausfälle?

 

26.08.2024

 

Neben digitalen Tools, die hier unterstützen können, gibt es noch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Ausfallhonorars mit Ihren Patienten als solides Hilfsmittel.

Was ist hierbei zu beachten? Ausfallhonorar für versäumte Termine ist nicht per GOZ/GOÄ berechenbar, da es sich hierbei um keine zahnärztliche Leistung handelt.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausfallhonorar gem. §615 BGB:

  • Der Zahnarzt muss nachweisen, dass nur ein Patient zu einer bestimmten Behandlungszeit einbestellt wird und er während der freigewordenen Zeit keine anderen Patienten behandeln konnte
  • Der Zahnarzt muss nachweisen, dass er in der freigewordenen Zeit auch keine anderen Tätigkeiten (wie z.B. Schreibtischarbeit) durchführen konnte
  • Der Patient muss darüber aufgeklärt sein, dass es sich um einen Termin exklusiv für ihn mit ausschließlich für ihn reservierter Behandlungszeit handelt
  • Es muss eine Vereinbarung über das Ausfallhonorar mit dem Patienten getroffen worden sein (ggf. Aufnahme in den Anamnesebogen)
  • Der Patient muss schuldhaft den Termin versäumt haben

Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in der aktuellen Stellungnahme der BZÄK Ausfallhonorar - Anspruch auf Ersatz entstandenen Schadens: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)

 

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