Verbot von Amalgam-Zahnfüllungen: Was ändert sich ab 2025?
25.11.2024
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in der EU das Verbot für Amalgam-Zahnfüllungen in Kraft. Dieser Beschluss des Europäischen Rates markiert einen wichtigen Schritt hin zu quecksilberfreien Alternativen in der Zahnmedizin. Der Übergang verläuft jedoch in einigen Ländern fließend.
Amalgam in der Zahnmedizin: Ein Rückgang
Amalgamfüllungen haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung verloren. Im Jahr 2023 lag ihr Anteil in den alten Bundesländern bei nur noch 4,1 %, in den neuen Bundesländern bei 1,5 %. Laut Christoph Benz, Präsident der Bundeszahnärztekammer, besteht heute nur jede 33. Zahnfüllung aus Amalgam.
Gesundheitsrisiken und Übergangsfristen
Das gesundheitliche Risiko von Amalgam liegt weniger im Tragen der Füllungen als in deren Verarbeitung. Beim Einsetzen oder Entfernen entstehen Quecksilberdämpfe, die eingeatmet werden können. Ab 2025 darf Amalgam in der Regel nicht mehr verwendet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: In Ländern, in denen alternative Materialien nicht ausreichend erstattet werden, darf Amalgam bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden. Ein Bericht zur Fortführung dieser Ausnahme soll bis Ende 2029 vorgelegt werden.
Zuverlässige Alternativen
Ab 2025 stehen gesetzlich Versicherten weiterhin kostenfreie Alternativen wie zahnfarbene Kunststofffüllungen (Komposite) zur Verfügung. Diese Materialien haben sich bereits in der Praxis bewährt und sind für Kinder unter 15 Jahren, Schwangere und Stillende seit 2018 Kassenleistung. Intakte Amalgamfüllungen müssen nicht entfernt werden, da sie laut Wissenschaft keine Gefahr darstellen.
Abrechnung und Mehrkosten
Auch nach 2025 bleibt der Anspruch auf mehrkostenfreie Zahnfüllungen für GKV-Versicherte bestehen. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben die Regelungen entsprechend angepasst, sodass moderne, amalgamfreie Füllungsmaterialien ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung stehen.
Patient:innen können weiterhin Füllungen mit privater Zuzahlung wählen, ohne ihren Anspruch auf die reguläre GKV-Versorgung zu verlieren. Die Krankenkasse übernimmt in diesen Fällen den Anteil, der den Kosten einer GKV-Füllung entspricht. Vor der Behandlung klärt der Zahnarzt oder die Zahnärztin über die möglichen Optionen und die jeweilige GKV-Versorgung auf, sodass eine informierte Entscheidung getroffen werden kann.
Anpassung der BEMA-Nr. 13
Zum 1. Januar 2025 wurde die BEMA-Nr. 13, die das Präparieren und Füllen von Kavitäten regelt, an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die neuen Punktzahlen für die BEMA-Nummern 13 a – d lauten:
BEMA-Nr. 13 a (einflächig):
Bisherige Punkte 32
Neue Punkte 33
BEMA-Nr. 13 b (zweiflächig)
Bisherige Punkte 39
Neue Punkte 41
BEMA-Nr. 13 c (dreiflächig)
Bisherige Punkte 49
Neue Punkte 53
BEMA-Nr. 13 d (mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich)
Bisherige Punkte 58
Neue Punkte 63
Die bisherigen Ausnahmeregelungen für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich (BEMA-Nrn. 13 e – h) entfallen, da Amalgam nicht mehr verwendet werden darf.
Füllungsmaterialien
Die vertragszahnärztliche Versorgung bleibt dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet. Folgende Materialien kommen in Frage:
- Frontzahnbereich: Adhäsiv befestigte Füllungen.
- Seitenzahnbereich: Selbstadhäsive Materialien, die ohne zusätzlichen Klebeschritt auskommen.
Falls im Seitenzahnbereich selbstadhäsive Materialien nicht ausreichen, sind Bulkfill-Komposite Teil der Regelversorgung – ebenfalls ohne zusätzliche Kosten für GKV-Versicherte.
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