Amalgamverbot ab 01.01.2025
09.10.2024
Das auf europäischer Ebene beschlossene Amalgamverbot tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. In diesem Zusammenhang hat der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen am 2. Oktober 2024 dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) folgende Änderungen für Füllungen im Seitenzahnbereich vorgelegt, die voraussichtlich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten:
- Vertragszahnärztliche Versorgung: Künftig gehören selbstadhäsive Materialien (und in Ausnahmefällen Bulkfill-Komposite) zur regelhaften Versorgung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Leistungen.
- Ästhetische Füllungen: Füllungen, die Mehrfarben- oder Mehrschichttechniken zur ästhetischen Optimierung einsetzen, bleiben weiterhin zuzahlungspflichtig (Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V).
- Änderungen im BEMA: Die BEMA-Nummern 13e bis 13h werden ersatzlos gestrichen. Die BEMA-Nummern 13a bis 13d sollen voraussichtlich leicht aufgewertet werden.
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