Aktuelles BGH-Urteil: Keine Schriftformerfordernis für Heil- und Kostenpläne bei andersartiger Versorgung

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Aktuelles BGH-Urteil: Kein Schriftformerfordernis für Heil- und Kostenpläne bei andersartiger Versorgung

 

05.07.2024

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02. Mai 2024 (Az.: III ZR 197/23) entschieden, dass für gleich- oder andersartige Versorgungen keine Schriftformerfordernis aus § 8 Abs. 7 Abs. 2 und 3 abzuleiten ist.

 

Zum Hintergrund

Beklagter war ein gesetzlich versicherter Patient, der

  • im März 2019 vier Heil- und Kostenpläne, die implantologische Leistungen betrafen und eine Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für ein DVT in Höhe von insgesamt 4.459,79 € unterzeichnet hatte.
  • ebenfalls im März 2019 einen Heil- und Kostenplan für OK/UK Totalprothesen mit 8 Wurzelstiftkappen als Prothesenanker mit der Gesamtsumme von 8.057,18 EUR und einem Eigenanteil von 7.282,92 EUR unterzeichnet hatte.
  • Im Oktober 2019 einen Heil- und Kostenplan für die OK/UK Versorgung mit 8 Implantaten und jeweils einer implantatgetragenen Totalprothese mit voraussichtlichen Gesamtkosten von 13.685,00 EUR und einem voraussichtlichen Eigenanteil von 12.678,46 EUR erhalten aber NICHT unterschrieben hatte.

Der von Patienten nicht unterzeichnete Heil- und Kostenplan war Basis der tatsächlich durchgeführten Behandlung.

 

Die Entscheidung

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass sich für einen Heil- und Kostenplan für eine andersartige Versorgung weder aus § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z) noch aus der GOZ (§ 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2) ein Schriftformerfordernis im Sinne des § 125 BGB ableiten lasse.

 

Ein Schriftformerfordernis bestehe – so der BGH – für Vereinbarungen nach § 28 SGB V sowie bei Leistungen auf Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ, nicht aber für Heil- und Kostenpläne für andersartige Versorgungen gemäß § 55 Abs. 5 SGB V. Dies, da sich aus § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 BMV-Z kein Schriftformerfordernis ergebe, da diese nur für die Fälle vorgesehen sei, in denen der Patient ausdrücklich eine Behandlung ohne Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung verlange. Außerdem habe die GKV den erstellten HKP vor Behandlungsbeginn entsprechend § 87 Abs. 1a SGB V bewilligt und geprüft, was einen ausreichenden Schutz für Versicherte darstelle.

 

Unser Tipp für Sie

Auch wenn auf Basis dieser Entscheidung der Honoraranspruch für andersartige Versorgungen auch dann durchsetzbar erscheint, wenn der Heil- und Kostenplan von der GKV bewilligt, vom Patienten aber nicht unterschrieben wurde, empfehlen wir Ihnen, weiterhin an der Unterzeichnung von HKPs vor der Behandlung festzuhalten. Dies, da für Sie und ihr Team sicherlich Herausforderungen auftreten, wenn in den Einzelfällen die Entscheidung der Unterschriftenpflicht ja/nein gefällt werden muss.

 

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